Satzung der BUND-Gruppe Nördlicher Breisgau

(lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08. März 2023)



§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1) Die BUND-Gruppe Nördlicher Breisgau

ist als nicht rechtsfähiger Verein Teil des BUND-Landesverband Baden-Württemberg e.V. im Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND).

2) Der Verein führt den Namen: BUND-Gruppe Nördlicher Breisgau

3) Er hat seinen Sitz. am Wohnort des 1. Vorsitzenden.

4) Der Verein umfasst das Gebiet der Gemeinden Herbolzheim, Kenzingen, Rheinhausen und Weisweil.

5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung, Zweck

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Seine Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

2) Zweck des Vereins ist die Förderung und Durchsetzung des Umwelt-, Klima-, Natur- und Verbraucherschutzes. Der Umwelt- und Naturschutz versteht sich hierbei im umfassenden Sinne als Schutz auch der Würde und Unversehrtheit des Menschen, der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen und der Existenz von Tieren und Pflanzen sowie der Bewahrung all dieser Güter vor einer Beeinträchtigung und Zerstörung.

3) Die vorgenannten Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

1. die Förderung eines ressourcenschonenden, umweltverträglichen Lebens und nachhaltigen Wirtschaftens zum Wohle des Menschen und der Natur, zum Beispiel durch Umweltberatung, Veranstaltungen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit;

2. die Förderung der Umsetzung der von den Vereinten Nationen formulierten Zielen für eine nachhaltige Entwicklung unter besonderer Hervorhebung des Umwelt- und Naturschutzes, zum Beispiel durch Umweltbildung, Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit;

3. die Förderung der Umweltbildung und der Bildung für nachhaltige Entwicklung, insbesondere im Kinder- und Jugendbereich, unter anderem durch Vorträge, Exkursionen, Seminare und Tagungen sowie Aktionen mit Kindern und Jugendlichen,

4. die Förderung des Naturschutzes, insbesondere durch Arten-, Biotop- und Tierschutz sowie Landschaftspflege und die Erhaltung der biologischen Vielfalt,

5. wissenschaftliche Untersuchungen und Veröffentlichungen auf den Gebieten des Umwelt-, Klima- und Naturschutzes, zum Beispiel durch Kartierungen oder Broschüren;

6. die Beratungen von Verbraucher*innen zu nachhaltigen Produkten und nachhaltiger Produktion, zum Beispiel durch Umweltberatung, Veranstaltungen und Pressearbeit;

7. die Förderung des Schutzes der Bevölkerung vor radioaktiver Strahlung, zum Beispiel durch Aufklärung über die Gefährdung radioaktiver Strahlung und den Einsatz für eine sichere Abwicklung der Atomenergienutzung.

8. die Mitwirkung bei Planungen, insbesondere wenn sie die Belange des Umwelt-, Klima- und Naturschutzes berühren, zum Beispiel durch Gespräche, die Abgabe entsprechender Stellungnahmen und die Teilnahme an zugehörigen Erörterungsterminen;

9. die Mitwirkung an der politischen Willensbildung im Bereich des Umwelt-, Klima- und Naturschutzes, zum Beispiel durch Gespräche mit Behördenvertreter*innen und Politiker*innen sowie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit;

10. die Information der Bevölkerung über Inhalte und Ziele des Umwelt-, Klima- und Naturschutzes, zum Beispiel durch Umweltberatung, Veranstaltungen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

4) Der Verein steht auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Grundrechts-Charta der Europäischen Union. Er ist überparteilich und überkonfessionell und vertritt den Grundsatz weltanschaulicher und religiöser Toleranz. Rassistische, fremdenfeindliche und menschenrechtswidrige Auffassungen sind mit dem Grundsatz des Vereins unvereinbar. Der Verein unterstützt die seinem Gebiet (§ 1 Nr. 4) befindlichen Gebietskörperschaften bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus Art. 3 a, 3 b und 3 c (2) der Landesverfassung von Baden-Württemberg.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Einzelheiten der Mitgliedschaft innerhalb des Vereins ergeben sich aus § 3 der Satzung des BUND-Landesverbandes e.V. Mitglied im Verein kann nur sein, wer seinen Wohnsitz im Einzugsbereich des Vereins hat.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

- die Kassenprüfer*innen

§ 5 Mitgliederversammlung

1) Jeweils im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

2) Diese ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich in den ortsüblichen Medien bekanntzugeben oder per eMail oder Einladung in der Mitgliederzeitschrift einzuberufen.

3) Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in schriftlicher Form vorliegen.

4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5) Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss unter Beachtung der unter 2) genannten Frist spätestens drei Wochen nach Eingang eines entsprechenden schriftlichen Antrags einberufen werden. Dieser muss von mindestens 10 Prozent der ordentlichen Mitglieder unterzeichnet sein, den Beratungsgegenstand, einen Beschlussvorschlag mit Begründung sowie eine Begründung für die Dringlichkeit enthalten.

6) Vorstandsmitglieder des Landes- sowie zuständigen Regional- und Kreisverbandes und/oder deren Beauftragte haben bei der Mitgliederversammlung Antrags- und Rederecht.

7) Mitgliederversammlungen können im Präsenz- oder virtuellen Verfahren durchgeführt werden (siehe § 10).

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung zählen:

1) Wahl des Vorstands und von mindestens zwei Kassenprüfer*innen sowie Abberufung des Vorstands aus wichtigem Grund.

2) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Kassenberichts

3) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer*innen

4) Abstimmung über die Entlastung des Vorstands

5) Abstimmungen über Anträge im Sinne von § 5 Nr. 3

6) Satzungsänderungen

7) Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung

§ 7 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus

- dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

- dem/der Schatzmeister/in

- bis zu 4 weiteren Mitgliedern.

2) Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre.

Bei Ausscheiden ist eine Nachwahl in der Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit zulässig. Gleiches gilt für die Kassenprüfer*innen.

3) Der amtierende Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl fort.

4) Ein Vorstands- oder Kassenprüfer*innenamt können nur Mitglieder des Vereins ausüben.

5) Vorstandssitzungen können, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im Präsenz- oder virtuellen Verfahren durchgeführt werden (siehe § 10).

§ 8 Aufgaben des Vorstands

1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

2) Er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese.

3) Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

4) Die zwei Vorsitzenden vertreten den Verein nach außen. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.

§ 9 Zusammenarbeit mit dem Landesverband

1) Der Verein kann Verpflichtungen, die den Bestand seines eigenen Vermögens übersteigen, nur nach einer schriftlich erteilten Deckungszusage durch den Landesverband eingehen.

2) Die Regelungen der Satzung des Landesverbands sind zu beachten, insbesondere §§ 9, 11 und 12 jener Satzung.

§ 10 Allgemeine Bestimmungen

1) Jede Tätigkeit im Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich.

2) Der Verein arbeitet mit allen anderen Verbandsgliederungen solidarisch zusammen.

3) Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben unbeachtet, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, Stimmenthaltungen gelten als Neinstimmen.

4) Wahlen erfolgen offen, es sei denn, eine*r der anwesenden Mitglieder verlangt geheime Abstimmung. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist ein weiterer Wahlgang durchzuführen, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

5) Über die in den Organen gefassten Abstimmungen und über die diesen zugrundeliegenden Anträge sind Niederschriften zu führen.

6) Versammlungsarten:

1. Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist sowie vorbehaltlich der Regelungen unter 2., im Präsenzverfahren abzuhalten. Im Präsenzverfahren finden sich die Versammlungsteilnehmer an einem bestimmten Ort zur gemeinsamen Beschlussfassung ein.
2. Der Vorstand ist ermächtigt, aber in keinem Fall verpflichtet, vorzusehen, dass die Versammlungsteilnehmer im Wege elektronischer Kommunikation auch ohne Anwesenheit am einem Versammlungsort teilnehmen und sämtliche oder einzelne Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können („virtuelles Verfahren“). Der Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. Eine etwaige Nutzung des virtuellen Verfahrens und die dazu getroffenen Bestimmungen sind mit der Einberufung der Versammlung bekanntzumachen. Einwahldaten für die Versammlung im virtuellen Verfahren (z. B. zur Video- oder Telefonkonferenz) sind den Teilnehmern spätestens eine Stunde vor Beginn der Versammlung per E-Mail mitzuteilen.

§ 11 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2) Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den BUND-Landesverband Baden-Württemberg e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke entsprechend seiner Satzung zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 08.03.2023 durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.

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