Satzung der BUND-Gruppe Herbolzheim
(lt. Beschluß der Mitgliederversammlung vom 10. Mai 2001)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die BUND-Gruppe Herbolzheim ist ein nichtrechtsfähiger Verein. Sie ist Teil des BUND-Landesverbandes Baden-Württemberg e.V. im Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND).
  2. Der Verein führt den Namen "BUND-Gruppe Herbolzheim".
  3. Er hat seinen Sitz in Herbolzheim im Breisgau.
  4. Sein Bereich umfaßt das Gebiet der Gemeinden Herbolzheim und Rheinhausen im Landkreis Emmendingen.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Mittelverwendung

  1. Zweck des Vereins ist die Verfolgung und Umsetzung der in § 2 der Satzung des BUND-Landesverbandes Baden-Württemberg beschriebenen Ziele und Maßnahmen, insbesondere die Förderung und Durchsetzung des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die vorbezeichneten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein steht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für Deutschland und der Landesverfassung von Baden-Württemberg. Er ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell.

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Kassenprüfer.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  2. Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3 Wochen durch Veröffentlichung in der Presse oder in der Mitgliederzeitschrift einzuberufen.
  3. Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in schriftlicher Form vorliegen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß innerhalb von 2 Wochen einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
  6. Wahlen erfolgen offen, es sei denn, eine(r) der Anwesenden verlangt geheime Abstimmung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen werden bei Satzungsänderungen als Ablehnung gezählt und bleiben bei übrigen Abstimmungen unbeachtet.

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Wahl des Vorstandes und von mindestens 2 Kassenprüfern
  2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Kassenberichts
  3. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  4. Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes

§ 7 Vorstand, Zusammensetzung, Amtszeit, Wahlen

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1.Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und bis zu 3 weiteren Mitgliedern.
  2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre.
  3. Die Wahlen erfolgen auf Verlangen eines wahlberechtigten Mitglieds in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält.
  4. Der amtierende Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl fort.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, wird in der darauffolgenden Mitgliederversammlung nachgewählt.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Die 2 Vorsitzenden vertreten den Verein nach außen. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis. Die Aufgabenverteilung im Vorstand regelt eine Geschäftsordnung.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  3. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese.
  4. Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

§ 9 Zusammenarbeit mit dem Landesverband

  1. Der Verein kann Verpflichtungen, die den Bestand seines eigenen Vermögens übersteigen, nur nach schriftlich erteilter Deckungszusage durch den Landesverband eingehen.
  2. Rechtsstreitigkeiten kann der Verein nur in Abstimmung mit dem Landesverband (Referat Recht) führen.
  3. Der Inhalt öffentlicher Erklärungen von überörtlicher Bedeutung soll nach Möglichkeit mit dem Landesverband abgestimmt werden.
  4. Stellungnahmen nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz erfolgen in Zusammenarbeit mit den dazu vom Landesverband bestimmten Arbeitskreisen und/oder Regionalgeschäftsführern.

§ 10 Allgemeine Bestimmungen

  1. Jede Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.
  2. Über die in den Organen gefaßten Beschlüsse und diesen zugrunde liegenden Anträge sind Niederschriften zu führen.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an den BUND-Landesverband, der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung