BUND-Ortsverband Flörsheim am Main

Satzung des BUND Ortsverbands Flörsheim am Main

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der BUND Flörsheim am Main ist als nicht rechtsfähiger Verein Teil des BUND-Landesverbandes Hessen e.V. im Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND).
2) Der Verein führt den Namen: "Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Hessen e. V., Ortsverband Flörsheim am Main“, in Kurzform „BUND Flörsheim am Main“.
3) Er hat seinen Sitz in Flörsheim am Main.
4) Der BUND Flörsheim am Main umfasst das Stadtgebiet der bürgerlichen Gemeinde Flörsheim am Main.
5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Mittelverwendung
1) Zweck des BUND Flörsheim am Main ist die Verfolgung und Umsetzung der in § 2 der Satzung des BUND-Landesverbandes Hessen beschriebenen Ziele und Maßnahmen, insbesondere die Förderung und Durchsetzung des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege.
Zweck und besondere Verwirklichung sind der als Anlage beigefügten gültigen Satzung des BUND-Landesverband Hessen e.V. zu entnehmen.
2) Der BUND Flörsheim am Main verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die vorbezeichneten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Der BUND Flörsheim am Main steht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für Deutschland und der Landesverfassung von Hessen. Er ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell.

§ 3 Mitgliedschaft
Die Einzelheiten der Mitgliedschaft innerhalb des BUND Flörsheim am Main ergeben sich aus § 9 in Verbindung mit § 3 der Satzung des BUND-Landesverbandes.

§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
die Kassenprüfer

§ 5 Mitgliederversammlung
1) Jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2) Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen durch Veröffentlichung in der Presse oder in der Mitgliederzeitschrift oder durch persönliche Einladung einzuberufen.
3) Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in schriftlicher Form vorliegen.
4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
6) Wahlen erfolgen offen, es sei denn, eine(r) der Anwesenden verlangt geheime Abstimmung Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen werden bei Satzungsänderungen als Ablehnung gezählt und bleiben bei übrigen Abstimmungen unbeachtet.

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Dazu gehören u.a.:
1) Wahl des Vorstandes und von mindestens zwei Kassenprüfern.
2) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Kassenberichts.
3) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer.
4) Die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes.
5) Sonstige in der Satzung geregelte Aufgaben.

§ 7 Vorstand, Zusammensetzung, Amtszeit, Wahlen
1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, einem/einer stellv. Vorsitzenden (alternativ: bis drei Sprecherinnen bzw. Sprechern), dem Schatzmeister und bis zu fünf weiteren Mitgliedern, je zwei von ihnen gemeinschaftlich handelnd mit Vertretungsrecht im Sinne des § 26 BGB.
2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
3) Die Wahlen erfolgen auf Verlangen eines wahlberechtigten Mitglieds in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält.
4) Der amtierende Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl fort.
5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, wird in der darauffolgenden Mitgliederversammlung nachgewählt.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes
1) Die zwei Vorsitzenden (alternativ: bis drei Sprecherinnen bzw. Sprecher) vertreten den Verein nach außen. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis. Die Aufgabenverteilung im Vorstand regelt eine Geschäftsordnung.
2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und hat die Dienstaufsicht über hauptamtliche Mitarbeiter(innen).
3) Er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese.
4) Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

§ 9 Zusammenarbeit mit dem Landesverband
1) Der Ortsverband kann Verpflichtungen, die den Bestand ihres eigenen Vermögens übersteigen, nur nach schriftlich erteilter Deckungszusage durch den Landesverband eingehen.
2) Rechtsstreitigkeiten kann der Ortsverband nur in Abstimmung mit dem Landesverband führen.
3) Der Inhalt öffentlicher Erklärungen von überörtlicher Bedeutung soll nach Möglichkeit mit dem Landesverband abgestimmt werden.
4) Stellungnahmen nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz erfolgen in Zusammenarbeit mit den dazu vom Landesverband bestimmten Arbeitskreisen.

§ 10 Allgemeine Bestimmungen
1) Jede Tätigkeit im Verein ausgenommen die der Angestellten, ist ehrenamtlich.
2) Arbeitnehmer des Vereins können nicht Vorstandsmitglied oder Kassenprüfer sein.
3) Über die in den Organen gefassten Beschlüsse und diesen zugrunde liegenden Anträge sind Niederschriften zu führen.

§ 11 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden .
2) Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den BUND-Landesverband, der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung
* Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 21.1.2002 in Kraft.


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