Fordern Sie Ihr gutes Recht auf saubere Luft!

Falls trotz Feinstaubbelastung kein kommunaler oder regionaler Luftreinhalteplan bzw. Aktionsplan existiert, muss ein solcher erstellt werden. Sollten sich Gemeinden quer stellen: Die fachliche Aufsicht für die Umsetzung des BImsSchG üben die Länder (Landesumweltministerien) aus.

Sie können den Kommunen konkrete Vorschläge machen, wie sie die Feinstaubbelastung effektiv senken können; bei der Aufstellung der Pläne ist eine Bürgerbeteiligung vorgesehen.

Sinnvolle Maßnahmen sind: Temporäre Fahrverbote, Benutzervorteile (nur Diesel-Kfz mit Filter kommen in die Innenstadt rein), Parkraumbewirtschaftung, allgemeine Tempoangleichung, Pförtnerampeln (stauen den Verkehr außerhalb der Stadt/Innenstadt), konkrete Förderung von öffentlichen Verkehr und Radverkehr etc.

Weniger sinnvolle Maßnahmen sind: Das Besprengen von Straßen (um den Staub zu binden), Bau oder Ausbau von neuen Straßen (Autobahnen, Ortsumgehungen).

Im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ist ein individueller Anspruch auf saubere Luft verankert.

Wenn Gemeinden


  • entweder trotz Feinstaubbelastung bis Ende 2004 keinen Luftreinehalteplan aufgestellt haben oder
  • einen Luftreinhalteplan aufgestellt haben, der aber keine geeigneten Maßnahmen zur Partikelreduktion vorsieht
können Betroffene juristisch vorgehen. Betroffener im Sinn des BImSchG ist, wer dauerhaft einer Grenzwertüberschreitung ausgesetzt ist. Das können sowohl Anwohner einer Straße sein als auch Menschen, die sich aus anderen Gründen (Arbeit, Schule, Studium) regelmäßig in einem von Grenzwertüberschreitungen betroffenen Gebiet aufhalten.

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